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Strafverteidiger und Fachanwälte für Strafrecht in Frankfurt am Main.

Entlassung aus JVA nach 2/3 entgegen dem Willen von zwei Justizvollzugsanstalten und der Staatsanwaltschaft

Der Mandant befand sich im Zeitpunkt der Übernahme des Mandats im geschlossenen Vollzug in der JVA Bochum. Zuvor wurde er aus dem offenen Vollzug der JVA Bochum-Langendreer abgelöst, da seine Ex-Freundin gegen ihn eine Strafanzeige gestellt hatte und er somit ein offenes Verfahren hatte. Im Zuge der Rückverlegung erfuhr die JVA, dass der Mandant eine geheime Beziehung zu einer Sozialarbeiterin der JVA führte. Mit Übernahme der Verteidigung wurde Rechtsanwalt Schuchna zunächst mit der Verteidigung in dem anhängigen Ermittlungsverfahren geführt. Dieses Verfahren hatte zum Gegenstand, dass der bereits im offenen Vollzug gelockerte Mandant seiner Ex-Freundin mit dem Auto angefahren hatte. Der Vorwurf lautete auf gefährliche Körperverletzung in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort. Nach Abgabe einer Verteidigungsschrift hat die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Absatz 2 StPO eingestellt. Kurze Zeit später wurde der Mandant wieder in den offenen Vollzug verlegt. 

Trotz Einstellung des Ermittlungsverfahrens sprachen sich sowohl die JVA Bochum, die JVA Bochum-Langendreer und die Staatsanwaltschaft Bochum gegen eine vorzeitige Haftentlassung nach 2/3 der Strafe aus. Im Anhörungstermin trug Rechtsanwalt Schuchna eine Stellungnahme für den Mandanten vor und konnte das Landgericht Dortmund (Zweigstelle Castrop-Rauxel) davon überzeugen, dass der Mandant sofort zu entlassen ist. Der Mandant wurde kurz vor Weihnachten am 22.12.2023 aus der Haft entlassen. 

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